Förder-Informationen 04/2024

04/2024

Informationen zur Förderung von Anschlüssen an die Fernwärme Marquartstein

 

Förderung für den Anschluss an ein Wärmenetz

Für Bestands- bzw. Wohngebäude ist eine Förderung weiterhin über das BEG-EM (Bundesförderung für Effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen) möglich – Voraussetzung ist, dass das Gebäude älter als 5 Jahre ist. Zuständig für die BEG-EM-Zuschuss-Förderung ist seit diesem Jahr wieder die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau).

Die förderfähigen Bruttoausgaben sind abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten im Gebäude. Die Investitionskosten (einmalig pro Gebäude) staffeln sich wie folgt:

  • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit bzw. für ein Einfamilienhaus
  • plus für die zweite bis sechste Wohneinheit zusätzlich jeweils 15.000 Euro
    à Beispiel Zweifamilienhaus: 30.000 Euro + 15.000 Euro
  • plus ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000 Euro
    à Beispiel Mehrfamilienhaus mit 10 Wohnungen: 30.000 Euro + 5×15.000 Euro + 4×8.000 Euro

 

Förderquoten – auf die max. förderfähigen Bruttoausgaben gibt es:

  • 30 % Grundförderung
  • + 20 % Klimageschwindigkeitsbonus für selbstgenutztes Wohneigentum
    à beim Austausch einer intakten Ölheizung bzw. einer mind. 20 Jahre alten Gasheizung, Feststoffheizung oder Nachtspeicheröfen. Dieser Zuschuss wird ab 01. Jan. 2029 kontinuierlich gesenkt.
  • + 30 % Einkommensbonus
    à bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen (aller im Haus wohnenden Personen) unter 40.000 Euro

à die maximale Förderquote ist auf 70 % begrenzt

 

Die förderfähigen Komponenten beim Anschluss an ein Wärmenetz sind:

Die Wärmeverteilung, nur auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes, alles an Steuer- Mess- und Regelungstechnik, die Wärmeübergabestation, weitere Umfeldmaßnahmen, die im Zuge des Einbaues entstehen (z.B. Fliesen- Maler- Maurerarbeiten, Entsorgung einer z.B. alten Heizung, usw.).

Diese Förderung bzw. der Antrag muss von einem Fachunternehmen für Heizungstechnik begleitet werden, alternativ von einem zugelassenen Energieberater. Diese bestätigen die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen, die für die Förderung nachgewiesen werden müssen.

Es ist darauf zu achten, dass keine „Doppelförderung“ entsteht, beispielsweise bei der Wärmeübergabestation – hier die Abstimmung mit dem Wärmenetzbetreiber wichtig.

 

Schrittweises Vorgehen zum Förderantrag:

  1. Experten beauftragen (Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten) für die Bestätigung zum Antrag (BzA) à die BzA-Nummer wird für den Förderantrag benötigt
  2. Lieferung- oder Leistungsvertrag abschließen à WICHTIG: aufschiebende/auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage
  3. Registrieren und Zuschuss beantragen à im Kundenportal „Meine KfW“
  4. Vorhaben umsetzen
  5. Ab September 2024: Nachweise einreichen und Zuschuss erhalten à spätestens 36 Monate nach der Förderzusage und innerhalb von 6 Monaten nach dem letzten Rechnungsdatum.

 

Aktuelle Ausnahme:

Bei einem Vorhabens­beginn zwischen dem Datum der Veröffent­lichung der Förder­richtlinie im Bundes­anzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. Dies begründet sich aus der Umstellung der BEG-EM von der BAFA zur KfW.

Aktuell können Anträge von Eigentümern von selbstgenutzten Einfamilienhäusern bereits eingereicht werden.
Ab Mai 2024 sind EigentümerInnen von Mehrfamilienhäusern und WEGs am Gemeinschaftseigentum antragsberechtigt.
Ab August 2024 sollen EigentümerInnen von vermieteten EFHs und WEGs am Sondereigentum antragsberechtigt sein.

 

Link:

Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458) | KfW

 

Die Förderungen für die Heizungsumstellung bleiben attraktiv, eine einfache Übersicht ist mit den Staffelungen in Förderquote und förderfähigen Ausgaben aber leider nicht mehr möglich.

Um über die Fördermöglichkeiten entsprechend aufzuklären, steht die Energieagentur Südostbayern mit einer kostenlosen Energie-Erstberatung gerne zur Verfügung.

Anmeldung unter Tel. 0861 58-7039 notwendig

 

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